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AGB
Nachstehend finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Arbeiten und die Lieferung von Ersatzteilen, Handelsware und sonstige Materialien.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Wahlers Forsttechnik GmbH & Co. KG für die Erbringung von Arbeiten an Harvestern, Forwardern und sonstigen Maschinen
Stand: 01.10.2025
§ 1 Geltungsbereich
- Alle Werkleistungen, Lieferungen und Angebote der Wahlers Forsttechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „Wahlers“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Wahlers mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sie gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Wahlers ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Wahlers ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Wenn Wahlers auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Wahlers maßgebend.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Alle Angebote und Kostenvoranschläge von Wahlers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Wahlers innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Soll die Maschine in eine Niederlassung von Wahlers verbracht werden, so erfolgt dies stets auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Wahlers und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Werkvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Wahlers vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
- Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Wahlers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.
- Angaben von Wahlers zum Gegenstand Werkleistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Wahlers behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Wahlers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Wahlers diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 3 Preise und Zahlung
- Die Preise gelten für den im Kostenvoranschlag aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
- Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Wahlers zugrunde liegen und die Lieferung/Ausführung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Wahlers (jeweils abzüglich eines eventuell vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
- Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Wahlers. Ein Abzug von Skonto ist lediglich bei Vereinbarung erlaubt. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
- Wahlers ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Wahlers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Fertigstellung und Abnahme
- Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt bei Abholung der Maschine im Betrieb von Wahlers nach Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt.
- Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. Erfolgt die schriftliche Abnahme durch den Kunden nicht, gilt die Maschine als abgenommen, wenn sie dem Kunden übergeben werden und innerhalb 4 Tagen keine Reklamation seitens des Kunden erfolgte.
- Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist Wahlers verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.
- Der Auftraggeber kommt in Verzug mit der Abnahme, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, sofern er die Maschine nicht binnen 5 Bankarbeitstagen nach Aufforderung durch Wahlers abholt. Sofern es sich um Arbeiten handelt, welche gemäß dem Kostenvoranschlag an einem Tag durchzuführen waren, verkürzt sich die vorgenannte Frist auf 2 Bankarbeitstage. Bei Annahmeverzug ist Wahlers berechtigt, eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr zu verlangen. Kosten und Gefahren gehen während des Annahmeverzugs zu Lasten des Aufraggebers.
§ 5 Termine
Alle von Wahlers angegebenen Termine sind unverbindlich, es sei denn, die Parteien haben die ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sollte ein Termin von den Parteien für verbindlich erklärt worden sein, so beträgt die Nachfrist, welche der Auftraggeber gegenüber Wahlers zu setzen hat, mindestens drei Bankarbeitstage.
§ 6 Leistungsänderungen
- Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.
- Wahlers wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist Wahlers berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
- Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann Wahlers nicht geltend machen.
- Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
§ 7 Erweitertes Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt
- An Gegenständen, die sich aufgrund des Auftrags im Besitz von Wahlers befinden, wird ein werkvertragliches Pfandrecht begründet. Dieses Pfandrecht kann durch Wahlers wegen jeglichen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüchen geltend gemacht werden, soweit ein Zusammenhang zum Auftragsgegenstand festgestellt werden kann.
- Wahlers behält sich das Eigentum an verbauten Zubehör- und Ersatzteilen bis zur vollständigen Bezahlung vor.
§ 8 Gewährleistung
- Hat der Auftraggeber bei Abmahne Kenntnis des Mangels, verliert er seine Gewährleistungsansprüche, wenn er sich diese bei Abnahme nicht vorbehält.
- Sofern Wahlers verpflichtet ist einen Mangel zu beheben, erfolgt dies auf deren Kosten nach deren Wahl entweder in deren Betrieb oder am Belegenheitsort der Maschine durch sie selbst oder nach ihrer Wahl durch einen von Wahlers beauftragten Dritten.
- Die Aufwendungen, welche zum Zwecke der Nacherfüllung notwendig sind (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), werden nach den gesetzlichen Vorschriften von Wahlers getragen. Der Besteller ist nicht berechtigt, den Transport der Maschine zum Zwecke der Nacherfüllung auf eigene Kosten vorzunehmen. Er ist verpflichtet, Wahlers unverzüglich vom Mangel und vom aktuellen Belegenheitsort der Maschine in Kenntnis zu setzen.
§ 9 Haftung
- Wahlers haftet für Schäden und Verlust am Vertragsgegenstand – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.
- Auch für den Verlust von sich im Auftragsgegenstand befindlichen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen worden sind, haftet Wahlers nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Auftraggeber hat vorher sämtliches Zubehör schriftlich anzuzeigen.
§ 10 Kündigung
Kündigt der Auftraggeber nach § 648 S. 1 BGB, kann Wahlers pauschal Zahlung in Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung verlangen. Dieser pauschalierte Anspruch steht Wahlers nicht zu, wenn der Besteller nachweist, dass der Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Betrieb von Wahlers. Schuldet Wahlers die Werkleistung vor Ort, ist Erfüllungsort der Ort der jeweiligen Auftragsdurchführung.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Verden. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wahlers ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 12 Schlussvereinbarungen
- Die Beziehungen zwischen Wahlers und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Wahlers Forsttechnik GmbH & Co. KG für die Lieferung von Ersatzteilen, Handelsware und sonstige Materialien
Stand: 01.10.2025
§ 1 Geltungsbereich
- In den nachfolgenden Bestimmungen werden die Verkaufsbedingungen der Wahlers Forsttechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „Wahlers“) geregelt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die Wahlers mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Besteller“) über die von ihr angebotenen Waren schließt.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob die Ware von Wahlers selbst hergestellt oder bei Zulieferern eingekauft wird. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sie gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Wahlers ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Wahlers ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Wenn Wahlers auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Wahlers maßgebend.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller Wahlers gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Mahnung, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, geltend die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2020.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Alle Angebote sowie sonstigen Angaben in Prospekten, Produktbeschreibungen oder ähnlichen Unterlagen von Wahlers – auch in elektronischer Form – sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
- Angaben von Wahlers zur Ware (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Wahlers behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Wahlers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Wahlers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
- Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wird kein Festpreis vereinbart, gelten die jeweiligen Tagespreise. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Wahlers berechtigt, Bestellungen und Aufträge innerhalb von 14 Tagen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme durch Wahlers erfolgt entweder schriftlich, in Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller. Wird durch Wahlers auf Wunsch des Bestellers eine Zugangsbestätigung des Angebots (schriftlich oder in Textform) versandt, liegt darin noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.
- Erfährt Wahlers nach Vertragsabschluss von Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich bestehender Geschäftsbeziehungen, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, ist sie berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Besteller nach ihrer Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Im Weigerungsfalle kann Wahlers vom Vertrag zurücktreten, wobei Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Wahlers und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Wahlers vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
- Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeitenden von Wahlers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.
§ 3 Preise und Zahlung
- Die Preise richten sich nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste oder dem Kostenvoranschlag von Wahlers. Die Preise verstehen sich als Nettopreise in EUR ab dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Werk und einschließlich Normalverpackung. Zusätzlich zu den Nettopreisen fällt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe an. Der Besteller trägt die sonstigen Kosten, etwa für den Transport oder Versand, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren, Steuern und andere öffentliche Abgaben.
- Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Wahlers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Wahlers (jeweils abzüglich eines eventuell vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
- Sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist, sind Forderung von Wahlers sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Ein Abzug von Skonto ist lediglich bei Vereinbarung erlaubt. Zahlungen gelten ab Eingang bei Wahlers als geleistet. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
- Wahlers ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Wahlers durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(6) Eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Zahlung des Bestellers wird zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Bestehen mehrere Forderungen, werden zuerst die ältesten getilgt. Abweichende Tilgungsbestimmungen des Bestellers sind unbeachtlich. - Die Kaufpreisansprüche von Wahlers verjähren in fünf Jahren. Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW (Incoterms 2020) ab dem in der Auftragsbestätigung benannten Werk.
- Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Wahlers bei Annahme der Bestellung angegeben. Von Wahlers in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von Wahlers anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Einhaltung der Liefertermine steht unter dem Vorbehalt der Mitwirkung des Bestellers.
- Wahlers ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Wahlers erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
- Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Wahlers. Die Sendung wird von Wahlers nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 5 Lieferungsverzögerung
- Wahlers kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen Wahlers gegenüber nicht nachkommt.
- Lässt sich die vereinbarte Lieferungsfrist nicht einhalten, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Der Besteller wird hierüber durch Wahlers informiert. Sofern die die Lieferung behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der Lieferungsfrist immer noch anhalten, sind beide Seiten berechtigt, von Vertrag zurückzutreten.
- Wahlers haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen durch sie oder ihre Zulieferer, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von Wahlers geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die Wahlers nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Wahlers die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Wahlers zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Verzugsschäden kann der Besteller nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer wesentlichen Pflichtverletzung von Wahlers verlangen. Gerät Wahlers mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Wahlers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 6 Gefahrübergang und Annahmeverzug
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware – wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist – an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Ware versandbereit ist und Wahlers dies dem Besteller angezeigt hat.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist Wahlers berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Kaufpreises pro Kalenderwoche berechnet, welche jedoch für den Fall der endgültigen Nichtabnahme auf 50 % des Kaufpreises beschränkt wird. Der Annahmeverzug beginnt, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Abholbereitschaft die Ware nicht abholt. Gibt der Besteller sieben Tage vor der Lieferfrist bzw. vor Mitteilung der Abholbereitschaft der Ware an, dass die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, so entfällt die Berechtigung zur Geltendmachung von Lagerkosten. Der Nachweis eines höheren Schadens und weiterer gesetzlicher Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass Wahlers überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 7 Eigentumsvorbehalt und erweitertes Pfandrecht
- Wahlers behält sich so lange das Eigentum an gelieferter Ware vor, bis sämtliche (auch künftige) Forderungen gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsbeziehung beglichen sind.
- Der Besteller ist nicht befugt, über die Ware zu verfügen, sie zu veräußern oder zu verarbeiten oder mit Dritten Absprachen zu treffen, die die Rechte von Wahlers an der Ware beeinträchtigen könnten, solange das Eigentum bei Wahlers liegt. Etwas anderes gilt nur, wenn Wahlers im Voraus schriftlich zustimmt.
- Der Besteller hat Wahlers unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die Wahlers gehörenden Waren erfolgen.
- Bei Zahlungsverzug ist Wahlers zur Rücknahme der Ware berechtigt. Hierzu hat der Bestellers Wahlers, seine Geschäfts- und Lagerräume zugänglich zu machen.
- An Gegenständen, die sich aufgrund eines Auftrags im Besitz von Wahlers befinden, wird ein Pfandrecht begründet. Dieses Pfandrecht kann durch Wahlers wegen jeglichen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüchen geltend gemacht werden, soweit ein Zusammenhang zum Auftragsgegenstand festgestellt werden kann.
§ 8 Sachmängel und Gewährleistung
- Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt Wahlers keine Haftung.
- Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig im Rahmen der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn Wahlers nicht binnen 8 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge Wahlers nicht binnen 8 Werktagen nach Entdeckung des Mangels zugeht; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Wahlers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
- Auf Verlangen von Wahlers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an Wahlers zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Wahlers die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Mangelhafte Ware darf unter keinen Umständen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Wahlers vom Besteller zurückgesendet werden.
- Bei Mängeln der gelieferten Ware ist Wahlers nach einer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Sind die Kosten der Nachbesserung unverhältnismäßig hoch, kann Ersatzlieferung vorgenommen werden. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller Wahlers die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Wahlers ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
- Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Tritt der Besteller zurück, hat er auch bei leichter Fahrlässigkeit die Verschlechterung, den Untergang sowie die Nichtziehung von Nutzungen der Ware zu vertreten. Macht der Besteller von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, steht ihm alternativ kein Anspruch auf Schadensersatz zu, sofern es sich nicht um Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um Ansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit handelt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
- Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.
- Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Wahlers aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird sie nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Wahlers bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen Wahlers gehemmt.
- Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit es das Gesetz zulässt. Eine Haftung für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers ist ausgeschlossen.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von Wahlers die gelieferte Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
- Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
- Soweit Wahlers technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
§ 9 Sonstige Haftung auf Schadensersatz
- Die Haftung von Wahlers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeschränkt.
- Auf Schadensersatz haftet Wahlers – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Wahlers vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. - Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Wahlers.
- Soweit Wahlers dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Wahlers bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten von Wahlers.
- Die Einschränkungen nach Abs. 2 gelten nicht, soweit Wahlers einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder vorsätzlich gehandelt hat oder für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Verjährung
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung, wenn das gelieferte Ersatzteil selbst durch Wahlers eingebaut wird. Wird das Ersatzteil durch den Besteller selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten eingebaut, beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate.
- Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.
- Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
- Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, Ansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist die jeweilige Niederlassung von Wahlers, an welche der Auftrag erteilt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Verden. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wahlers ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Die Beziehungen zwischen Wahlers und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere UN-Kaufrechts (CISG).
- Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.